Statuten
Artikel 1.
Name, Sitz und Dauer.
- Der gemeinnützige Verein führt den Namen Associação Terra Sintrópica, hat seinen Sitz in Mértola, Estrada dos Celeiros, Nº 15, Além-Rio, 7750-301 Mértola, Pfarrei Mértola, Gemeinde Mértola, Bezirk Beja, und wurde in Übereinstimmung mit und gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gegründet.
- Der Verein hat die juristische Person Nummer 515170941.
Artikel 2.
Gegenstand.
Der Zweck der Vereinigung:
- Schutz der Umwelt - Lokale Entwicklung - Förderung der Interaktion zwischen Natur, Landwirtschaft, Ernährung und lokalen Gemeinschaften durch die Anwendung ethischer und gewissenhafter Modelle für die Nutzung und Verwaltung natürlicher, menschlicher und finanzieller Ressourcen - Entwicklung und Unterstützung der Regeneration durch Nutzung von Gebieten mit hoher Anfälligkeit für Wüstenbildung und Klimawandel durch Forschung, Demonstration, Zusammenarbeit und Bildung.
- Verbreitung und Förderung der syntropischen Landwirtschaft sowie anderer Konzepte, die zur Verwirklichung des oben genannten Ziels beitragen.
Artikel 3.
Einkommen.
Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich wie folgt zusammen
- Der von den Mitgliedern gezahlte Erstbeitrag;
- Der Erlös der von der Hauptversammlung festgelegten Beiträge;
- Einnahmen aus dem Vereinsvermögen und Einnahmen aus sozialen Aktivitäten;
- Die von der Vereinigung akzeptierten Liberalitäten;
- Die dafür bereitgestellten Subventionen;
- Spenden und Mäzenatentum.
Artikel 4.
Organisationen.
- Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.
- Die Amtszeit der Mitglieder der Leitungsorgane beträgt 3 Jahre.
Artikel 5.
Generalversammlung.
- Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die im Vollbesitz ihrer Rechte sind.
- Die Befugnisse der Hauptversammlung und ihre Arbeitsweise sind im Zivilgesetzbuch, insbesondere in Artikel 170 sowie in den Artikeln 172 und 179, geregelt.
- Der Vorstand der Mitgliederversammlung besteht aus drei Mitgliedern, einem Vorsitzenden und zwei Schriftführern, die für die Leitung der Sitzungen und die Erstellung des Protokolls verantwortlich sind.
Artikel 6: Verwaltung.
1.
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. 2 Der Vorstand ist für die soziale, administrative und finanzielle Verwaltung des Vereins zuständig und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 3 Seine Arbeitsweise ist in Artikel 171 des Zivilgesetzbuches festgelegt.
4 Der Verein ist an das Eingreifen von 2 gewählten Vorstandsmitgliedern gebunden.
Artikel 7.
Der Aufsichtsrat.
- Der von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsrat setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen.
- Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Verwaltungs- und Finanztätigkeit der Geschäftsführung zu überwachen, ihre Rechnungen und Berichte zu prüfen und zu Handlungen Stellung zu nehmen, die eine Erhöhung der Ausgaben oder eine Verringerung der Einnahmen zur Folge haben.
- Die Funktionsweise ist in Artikel 171 des Zivilgesetzbuches festgelegt.
Artikel 8.
Zulassung und Ausschluss.
Die Bedingungen für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, ihre Kategorien, Rechte und Pflichten werden in einem von der Generalversammlung zu genehmigenden Reglement festgelegt.
Artikel 9.
Beendigung, Bestimmung der Vermögenswerte.
Nach der Auflösung des Vereins entscheiden die Mitglieder über das Schicksal des Gesellschaftsvermögens, das nicht für einen bestimmten Zweck bestimmt ist und nicht geschenkt oder vererbt wurde.