Institutionelle Informationen

Statuten

Artikel 1.
Bezeichnung, Sitz und Dauer.

  1. Der gemeinnützige Verein führt den Namen Associação Terra Sintrópica, hat seinen Sitz in Mértola, Estrada dos Celeiros, Nº 15, Além-Rio, 7750-301 Mértola, Pfarrei Mértola, Gemeinde Mértola, Bezirk Beja und ist nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gegründet worden.
  • Der Verein hat die Rechtsformnummer 515170941.

Artikel 2.
Objekt.

Der Zweck der Vereinigung ist:

- Schutz der Umwelt.
- Lokale Entwicklung.
- Förderung der Interaktion zwischen Natur, Landwirtschaft, Lebensmitteln und lokalen Gemeinschaften durch die Anwendung von Modellen für die ethische und verantwortungsbewusste Nutzung und Verwaltung von natürlichen, menschlichen und finanziellen Ressourcen.
- Entwicklung und Unterstützung der Regeneration durch Nutzung von Gebieten, die besonders anfällig für Wüstenbildung und Klimawandel sind, durch Forschung, Demonstration, Zusammenarbeit und Bildung.
- Verbreitung und Förderung der syntropischen Landwirtschaft sowie anderer Konzepte, die zur Verwirklichung des oben genannten Ziels beitragen.

Artikel 3.
Einnahmen.

Das Einkommen der Vereinigung besteht insbesondere aus

  1. Der von den Mitgliedern gezahlte Erstbeitrag;
  2. Das Produkt der von der Generalversammlung festgelegten Beiträge;
  3. Einnahmen aus dem Vereinsvermögen und Einnahmen aus sozialen Aktivitäten;
  4. Die von der Vereinigung angenommenen Spenden;
  5. Die dafür vorgesehenen Subventionen;
  6. Spenden und Mäzenatentum.

Artikel 4.
Organe.

  1. Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder der Leitungsorgane beträgt 3 Jahre.

Artikel 5.
Generalversammlung.

  1. Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die im Vollbesitz ihrer Rechte sind.
  2. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung und ihre Funktionsweise sind im Zivilgesetzbuch, insbesondere in Artikel 170, sowie in den Artikeln 172 und 179 festgelegt.
  3. Der Vorstand der Mitgliederversammlung besteht aus drei Mitgliedern, einem Vorsitzenden und zwei Schriftführern, die für die Leitung der Sitzungen der Versammlung und die Erstellung der jeweiligen Protokolle verantwortlich sind.

Artikel 6.
Verwaltung.

1. Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen.
2. Der Vorstand ist verantwortlich für die soziale, administrative und finanzielle Verwaltung der Vereinigung und vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. 3.
3Die Funktionsweise ist in Artikel 171 des Zivilgesetzbuchs festgelegt.
4- Der Verein ist verpflichtet, mit dem Einsatz von 2 gewählten Mitgliedern des gewählten Vorstandes.

Artikel 7.
Aufsichtsrat.

  1. Der von der Generalversammlung gewählte Aufsichtsrat setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen.
  2. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Verwaltungs- und Finanztätigkeit des Exekutivausschusses zu überwachen, seine Abschlüsse und Berichte zu kontrollieren und zu Handlungen Stellung zu nehmen, die eine Erhöhung der Ausgaben oder eine Verringerung der Einnahmen zur Folge haben.
  3. Die Funktionsweise ist in Artikel 171 des Zivilgesetzbuchs festgelegt.

Artikel 8.
Zulassung und Ausschluss.

Die Bedingungen für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, ihre Kategorien, Rechte und Pflichten werden in einem von der Generalversammlung zu genehmigenden Reglement festgelegt.

Artikel 9.
Aussterben, Bestimmung der Vermögenswerte.

Nach dem Erlöschen des Vereins wird die Bestimmung der Güter, die das soziale Erbe bilden, die nicht für einen bestimmten Zweck bestimmt sind und die nicht gespendet oder mit einer Gebühr belastet wurden, Gegenstand von Überlegungen der Gesellschafter sein.

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